Förderung

§ 2 Fördervoraussetzungen

(1) Das Jugendamt des Kreises Bergstraße gewährt die Leistung gem. §§ 23, 24 SGB VIII, Kindern unter einem Jahr, wenn diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die/der Personenberechtigte/n.

  1. a)  einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitsuchend sind,
  2. b)  sich in einer Berufsbildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  3. c)  Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten Buches erhalten.


(2) Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr haben einen Anspruch auf Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII.

Alle Anträge haben wir in unserer Kindertagespflege vorrätig und können in einem gemeinsamen Gespräch näher erklärt werden.

Kosten

§ 5 Kostenbeiträge

(1) Mit dieser Satzung werden öffentlich rechtliche Kostenbeiträge für die Kindertagespflege erhoben. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in der zur Satzung gehörenden Anlage 1 geregelt.

(2) Die Kostenbeiträge sind von der/dem/den Sorgeberechtigten an das Jugendamt zu zahlen. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Festsetzung des Kostenbeitrags erfolgt durch einen Bescheid. Die Beitragspflicht entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt werden. Ausfallzeiten berühren die Beitragspflicht nicht. Der Beitrag wird monatlich fällig und ist jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats an das Jugendamt des Kreises Bergstraße zu zahlen.


Die Zusammensetzung der Betreuungskosten und unserer Betreuungspauschale erklären wir Ihnen gerne bei einem persönlichem Gespräch.